Erlass der Stadt Warstein ermöglicht erste Schulungen

Wie Ihr im Erlass der Stadt Warstein (s.u.) erkennen könnt, sind erste Schulungen wieder möglich.

Wir beginnen heute mit der praktischen Motorrad-Schulung, da unseres Erachtens hier die Gefahr eine Infektion am einfachsten vermieden werden kann. Das gilt für alle Motorrad-Fahrschüler unseres Standorts in Warstein-Allagen, die die theoretische Prüfung bereits bestanden haben.

Die theoretischen Unterrichte hingegen bleiben zunächst weiter ausgesetzt. Wir arbeiten an einer Lösung, diese zu verantwortlichen Bedingungen wieder anzubieten. Allerdings bietet der TÜV derzeit auch keine Prüfungen an – weder theoretische noch praktische…!

Die Schulung im PKW halten wir wegen der unvermeidlichen räumlichen Nähe im Fahrzeug für nicht verantwortbar und werden sie zunächst nicht durchführen – obwohl der lückenhafte Erlass des Laumann-Ministeriums dies zulassen würde, sofern die lokalen Ordnungsbehörden eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Wir zitieren aus dem Genehmigungsschreiben der Stadt Warstein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit wird ihr Fahrschulbetrieb – unter Einhaltung der nachstehenden Hygienevorschriften – mit sofortiger Wirkung wieder zugelassen.

Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) 

Vom 16. April 2020

§ 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
  2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
  4. Spiel- und Bolzplätze,
  5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
  7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.

Mit freundlichen Grüßen

David Schmidtke

Leitung Sachgebiet Abfall, Steuern (derzeit unterstützend im Sachgebiet Sicherheit Ordnung tätig)

Stadt WarsteinDer Bürgermeister

Dieplohstraße 1 – 59581 Warstein – Tel.: 02902 / 81-215 – Fax: 02902 / 81-6215″

(Zitat Ende)

Hier noch der Link zum Erlass des MAGS

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-04-17_coronaschvo_in_der_ab_20.04.2020_geltenden_fassung.pdf