Führerschein-Verlängerung möglich auch ohne „95er-Module“

Das Ministerium für Verkehr des Landes NRW hat in einem Erlass vom 17.03.2020 folgendes festgelegt: 

„Aufgrund der aktuellen Situation ist zu entscheiden, wie mit Fahrerlaubnisinhabern der Klassen C und D verfahren werden soll, wenn sie aufgrund der Corona-Krise keinen Nachweis nach § 5 BKrFQV vorlegen können.  

Es bestehen keine Bedenken, den Führerschein zunächst ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung mit Eintragung der Schlüsselzahl 95 für zunächst ein Jahr auszufertigen. Die Weiterbildungsbescheinigung muss spätestens nach einem Jahr vorgelegt werden. Die Verlängerung des Führerscheins ohne Vorlage der Weiterbildungsbescheinigung darf nicht zu einer Überschreitung des fünfjährigen Zeitraumes insgesamt führen und ist daher auf eine spätere Verlängerung anzurechnen. Die spätere Vorlage einer Weiterbildungsbescheinigung hat nach unserer Einschätzung keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und erscheint deshalb vertretbar.“

Auf die Vorlage der Bescheinigung der ärztlichen Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 FeV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Im Rahmen einer Einzelbetrachtung erscheint es notwendig, auch hier ggf. zunächst auf die Bescheinigungen zu verzichten und den Führerschein auszufertigen. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist in diesen Fällen ein längstens drei-monatiger Zeitraum für die Nachreichung der Untersuchung einzuräumen.

Auf den Punkt gebracht hat die Situation die Redaktion des regionalen Veranstaltungskalender SOso (s. Bild) https://soso-online.de/home