BKF-Ausbildung und IHK-Prüfung Der Nachweis "Berufskraftfahrer-Qualifikation" in Deinem Kartenführerschein

Der berufskraftfahrer

Heute ist "Berufskraftfahrer" ein Ausbildungsberuf, eine hochkomplexe Tätigkeit zwischen den Anforderungen modernster Fahrzeugtechnik, dichtem Verkehrsgeschehen mit metergenauer Navigation und wertvollen Waren, die nicht nur "irgendwann von A nach B" geschafft, sondern oft genug "just in time" geladen und geliefert werden müssen.

Jahrzehntelang war man "Kraftfahrer" von Beruf, wenn man mit der nötigen Fahrerlaubnis Omnibus, Laster, Lieferwagen, Taxi oder Krankenwagen fuhr - einzige Voraussetzung war eben der passende Führerschein.

Seit 2006 hingegen ist eine Qualifikation vorgesehen, wenn eine Fahrertätigkeit gewerblich ausgeführt werden soll. Diese Qualifikation wird durch den Eintrag der Schlüsselnummer "95" in der Spalte 12. des europäischen Kartenführerscheins nachgewiesen. Zur Erlangung dieses Eintrags muss wiederum eine IHK-Prüfung abgelegt werden - ohne diese ist eine berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer heute nicht mehr möglich.

Einzige Ausnahme ist der Bestandsschutz für LKW-Fahrer, die ihre Berufstätigkeit schon vor dem 10.09.2009 begonnen, und Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis schon vor dem 10.09.2008 erworben haben. Bei Ihnen wird quasi "Qualifikation durch Berufserfahrung" vorausgesetzt.

Allerdings muss jeder von ihnen - wie allen anderen Berufskraftfahrer auch - bei der alle fünf Jahre vorgeschriebenen Gültigkeitsverlängerung der Fahrerlaubnis eine einwöchige Weiterbildung nachweisen. (Diese kann auch in fünf ganztägigen Einzelterminen erteilt werden!)

Diese Weiterbildungen erhältst Du hier bei uns.

Eine gewerbliche Tätigkeit als Berufskraftfahrer entsteht hingegen nicht - grob vereinfacht - in folgenden Fällen:

  1. Beförderung in Fahrzeugen mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
  2. in Fahrzeugen von Bundeswehr, Zoll, Katastrophenschutz, Feuerwehr,
  3. der Notfallrettung (ASB, DLRG, DRK, Johanniter, Malteser sowie anerkannten privaten Rettungsunternehmen)
  4. bei bestimmen Werkstatt- und Probefahrten
  5. Prüffahrten von Sachverständigen (TÜV/DeKra/GTÜ u.ä.)
  6. Neu- und Umbauten, die noch nicht in Betrieb sind
  7. Fahrten zum Transport von Material oder Werkzeug, das zur Ausübung einer anderen (z. B. handwerklichen) Haupttätigkeit benötigt wird
  8. Ausbildungs- und Prüfungsfahrten in Fahrschulen
  9. (...)

Genaueres gibt es in dieser Veröffentlichung des BAG.

Das berufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung gemäß §3 BKV ist mindestens die Vermittlung der folgenden Tätigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
  6. Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
  7. Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
  8. Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
  9. Kundenorientiertes Verhalten
  10. Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
  11. Betriebliche Planung und Logistik
  12. Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
  13. Qualitätssichernde Maßnahmen

Voraussetzungen

Eine besondere schulische Voraussetzung wird nicht verlangt, doch es sollte mindestens ein Hauptschulabschluss vorliegen. Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung liegt bei 16 Jahren, allerdings kann der Führerschein bzw. die Fahrerlaubnis B+E mit dem 17. Lebensjahr und C1+E erst mit 18 Jahren erworben werden, die Omnibus-Führerscheine sogar erst mit 21 bzw. 24 Jahren. Für Auszubildende bei Verkehrsträgern des ÖPNV gilt: im Linienverkehr bis 50km kann er/sie schon mit 18 Jahren eingesetzt werden.

Die gesundheitliche Tauglichkeitsuntersuchung zur Erlangung der Fahrerlaubnis ist sowohl für die Einstellung zur Ausbildung des BKF (und natürlich auch für die Fahrerlaubnisklassen C/C1 und D/D1) eine notwendige rechtliche Voraussetzung. Im letzten Jahr der Ausbildung im Güterverkehr kann bzw. darf auch der 18-jährige Auszubildende bereits schwere Nutzfahrzeuge mit 40 t zGG fahren, wenn er die Fahrerlaubnis auf dem Wege der hier vorgesehenen Einzelausnahme erlangt hat.

Die Ausbildung

Die Berufsausbildung des BKF erfolgt nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) in einem „Ausbildungsrahmenplan“, in einem Speditions- oder Busbetrieb und in der Berufsschule. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.

Es sollen Tätigkeiten und Kenntnisse so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausschöpfung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird. Dazu gehören insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Kontrollieren. Es muss ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises geführt werden. Eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes soll vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Die Abschlussprüfung vor einem Prüfungsausschuss der Deutschen Industrie- und Handelskammer (IHK)  erstreckt sich auf die aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. Nach erfolgreich abgelegter Facharbeiterprüfung erhält der Auszubildende den Facharbeiterbrief.

Mögliche und sinnvolle Weiterbildungs-, Umschulungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sind:

  • Gefahrgutfahrer (GGVSEB / ADR)
  • Fachkraft für Lagerhaltung
  • Speditionskaufmann (z. B. Tätigkeit als Disponent)
  • Verkehrsfachwirt
  • Kraftverkehrsmeister / Geprüfter Industriemeister Fachrichtung Kraftverkehr (Zielrichtung z.B. Fuhrparkleitung, Dispisition, Betriebsleitung oder Personalführung, Aus- und Weiterbildung von Kraftfahrern)
  • Selbstständigkeit nach einer erfolgreichen Sach- und Fachkundeprüfung vor der IHK.

Trucker - Chauffeur - Fachkraft

Nochmal zur Geschichte eines Berufsbildes - und dessen Entwicklung seit der Erfindung des Automobils... (tbc)

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