die alten führerscheinklassen
Im Rahmen der Besitzstandswahrung behalten die alten Fahrerlaubnisse ihre Gültigkeit - die Dokumente (also der rosa EU-Führerschein oder gar der "alte graue Lappen") hingegen müssen laut einem Beschluss des Bundesrats vom 15.02.2019 sukzessive gegen den aktuellen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden - dabei entstehen Überschneidungen und Abgrenzungen, die dort durch Schlüsselzahlen in der Spalte 12 gekennzeichnet werden.
Die Fahrerlaubnisklassen in Deutschland bis 31.Dezember 1998 (Klassen der ehemaligen DDR siehe weiter unten):
- Klasse 1 Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
- Klasse 1a Krafträder mit Leistungsbeschränkung (20 kW/27 PS bzw. 25 kW/34 PS)
- Klasse 1b Leichtkrafträder bis 125 cm³ (früher 80 cm³) Hubraum und max. 80 km/h (jetzt: A1 mit der Besonderheit, dass ab 18 Jahren keine Geschwindigkeitsbegrenzung mehr existiert) (1b wurde erst am 1. April 1980 geschaffen, war vorher integriert in Klasse 4. Ab dem 1. April 1980 wurde die Klasse 4 auf die unten genannten 50 cm³ Hubraum/50 km/h eingeschränkt.)
- Klasse 2 Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit und ohne Anhänger
- Klasse 3 Kraftfahrzeuge bis max. 7,5 t zulässiger Gesamtmasse und Züge mit nicht mehr als drei Achsen
- Klasse 4 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h (vor dem 1. April 1980 keine Geschwindigkeitsbeschränkung)
- Klasse 5 Krankenfahrstühle und Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
Die Fahrerlaubnisklassen der DDR (bis 2. Oktober 1990):
- Klasse A Krafträder mit und ohne Seitenwagen
- Klasse B Kraftfahrzeuge – außer Klasse A – mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzen – außer Fahrersitz – auch mit Anhänger bis 750 kg
- Klasse C Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg auch mit Anhänger bis 750 kg
- Klasse D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen – außer Fahrersitz – auch mit Anhänger bis 750 kg
- Klasse E Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D mit Anhänger über 750 kg
- Klasse M Kleinkrafträder und Krankenfahrstühle (bis 60 km/h)
- Klasse T Traktoren, Elektrofahrzeuge und Arbeitskraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, auch mit Anhänger
Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik 1990 behielten die Führerscheine ihre Gültigkeit und mussten nicht umgetauscht werden. Von der Pflicht zum Umtausch nach dem Beschluss des Bundesrats vom 15.02.2019 hingegen sind diese Dokumente ebenso betroffen wie die der BRD vor und nach der Wiedervereinigung!
