Gegenstand der Berufsausbildung gemäß §3 BKV ist mindestens die Vermittlung der folgenden Tätigkeiten und Kenntnisse:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Umweltschutz
- Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge
- Vorbereiten und Durchführen der Beförderung
- Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
- Rechtsvorschriften im Straßenverkehr
- Kundenorientiertes Verhalten
- Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen
- Betriebliche Planung und Logistik
- Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung
- Qualitätssichernde Maßnahmen