Noch kein neuer Erlass – noch keine Änderung!
Auch wenn Ihr vielleicht vereinzelt Fahrschulfahrzeuge im Straßenbild findet – eine rechtlich zuverlässige und einheitliche Regelung seitens der Landesregierung steht noch aus – auch unter den Fahrschulen bildet sich gerade der allseits beklagte Flickenteppich.
Wir zitieren aus einem Schreiben des Fahrlehrer-Verbands Westfalen vom 21. April:
„Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
auf Grund vieler verständlicher Anfragen aus unserer Mitgliederschaft zur angekündigten landesweiten Allgemeinverfügung möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:
Nach Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen verzögert sich die Herausgabe der landesweiten Allgemeinverfügung etwas. Es wurde uns versichert, dass die Behörde mit Nachdruck daran arbeitet.
Ich bitte Sie um etwas Verständnis und ebenso viel Geduld. Wir werden Sie unverzüglich informieren, sobald uns die landesweite Allgemeinverfügung vorliegt.
Mit kollegialen Grüßen
Fahrlehrer-Verband Westfalen e.V.
Friedel Thiele
1. Vorsitzender“ (Zitat Ende)
Kurz gesagt: Laschet macht präsidiale Ankündigungen, Laumanns Ministerium kann nicht liefern…
Wir halten uns deswegen – zu Eurer und auch unserer eigenen Sicherheit – an den Erlass vom 20. April und setzten den Unterricht weiterhin aus, zunächst also bis voraussichtlich zum 3. Mai – es sei denn, das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit (MAGS) hat neue Erkenntnisse (und lässt uns Alle daran teilhaben)
Wir zitieren in diesem Zusammenhang eine Einschätzung der Agentur für Arbeit – ebenfalls vom 21. April:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
uns alle beschäftigt die Frage, wann es wieder erlaubt ist, unter Beachtung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen und Hygieneregeln, Maßnahmen in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen in Präsenzform durchzuführen.
Die Öffnung der staatlichen Schulen, die über die Landesregierung beschlossen wurde, gilt nicht für den Betrieb von sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat am 16.04.2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) mit Gültigkeit ab 20.04.20 heute bis 03.05.2020 fortgeschrieben:
Wie Sie dem § 3 entnehmen können, gilt bis auf Weiteres, dass der Betrieb für Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen weiterhin untersagt bleibt.
Nach Absatz 2 kann die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ausnahmen davon zulassen, wenn die Bildungsangebote
- der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder
- die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.
Aktuell liegen keine Informationen dazu vor, dass das MAGS weitere Ausnahmen für Bildungsmaßnahmen in Aussicht stellt, die nicht entweder zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorg dienen oder die zur Wahrnehmung für eine staatliche Prüfung zwingend vorausgesetzt werden.
Daher besteht auf Basis der oben benannten Verordnung bis 03. Mai auch weiterhin nicht die Möglichkeit, Präsenz im Einzelcoaching umzusetzen.“ (Zitat Ende)
Auf den Punkt gebracht hat die Situation die Redaktion des regionalen Veranstaltungskalender SOso (s. Bild) https://soso-online.de/home