Testpflicht bei Präsenz-Unterrichten und Prüfungen!
Liebe Fahrschülerinnen und Fahrschüler,
ab sofort müssen alle Teilnehmer bei Präsenz-Unterrichten getestet sein und
- eine aktuell gültige Bescheinigung von der Teststelle vorlegen (nicht älter als 48 Stunden) oder
- ihr Impfbuch bzw. eine Bescheinigung über eine vollständige Impfung (vor mindestens zwei Wochen) oder
- eine überstandene CoViD-Erkrankung (innerhalb der letzten 6 Monate)…
Auch bei den theoretischen und praktischen Führerschein-Prüfungen gelten entsprechende Regeln – wir zitieren aus einer Information des TÜV Nord:
„(…) Nordrhein-Westfalen – Testpflicht wird eingeführt:
Gem. der Neufassung der Corona-VO des Landes Nordrhein-Westfalen in der vom 28.05.2021 gültigen Fassung wird zum 07. Juni 2021 eine Testpflicht für alle Teilnehmenden an einer Fahrerlaubnisprüfung eingeführt (siehe dazu § 11 Abs. 2 Ziff. 2 – gem. Hinweis des MAGS ist die Regelung auch auf die praktischen Prüfungen anzuwenden).
Für den Negativtestnachweis gelten gem. § 7 der VO folgende Bedingungen:
• die Testvornahme darf bei Inanspruchnahme des Angebots max. 48 Stunden zurück-liegen
• das Testergebnis muß von einer zugelassenen Teststelle schriftlich oder digital bestä-tigt sein
Genesene oder vollständig Geimpfte sind bei Vorlage entsprechender Nachweise gem. § 3 Abs. 3 der VO von der Verpflichtung zur Vorlage eines Negativtestnachweises ausgenommen.Da die geänderten Schutzmaßnahmen für die Fahrerlaubnisprüfungen sich durchaus auch auf den organisatorischen Ablauf auswirken, bitten wir für ggf. auftretende Verzögerungen bzw. leichte Terminverschiebungen bereits an dieser Stelle um Verständnis.
An allen Prüforten außerhalb Nordrhein-Westfalens bleibt es beim Aufruf zu unserer Initiative: Frisch getestet zur Führerscheinprüfung!“
Bleibt gesund – das ist das Wichtigste!